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Regelungen ab 18.05.2020

Ab 18. Mai 2020: „Beispielsweise private Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sind so unter den strengen Bedingungen des § 5 möglich.“

Auszug aus der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung für Schleswig-Holstein. Verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020

5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.

(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  2. der Veranstalter erhebt spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden;
  3. die Teilnehmenden befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen;
  4. in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.

(3) Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedetem Besitztum sind nur zulässig, wenn sie den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis nicht überschreiten. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(4) Absätze 1 und 2 sowie § 3 gelten nicht

  1. für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes;
  2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
  3. im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);
  4. für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

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